§. 46.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019908
alte Dokumentnummer
N2187322953S
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