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§ 44 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden (vgl. Art. XIII § 10, BGBl. I Nr. 164/2005).

§ 44.

(1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.

(2) Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072139

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