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§ 43 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 43.

(1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.

(2) Die Fälle, in welchen die Aufnahme in einer fremden Sprache statt hat, bestimmt dieses Gesetz.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015692

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