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§ 135 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

§ 135.

(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.

(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.

(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.

(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.

(4a) Auf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 bis 4.

(5) Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40244405

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