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§ 136 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 136.

Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen der Notare (§ 134 Abs. 2 Z 2), über die Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und über die Erledigung der Berichte über die Amtsuntersuchungen der Notariatskanzleien (§ 154) ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich. An den Beratungen und Beschlußfassungen in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015796

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