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§ 132 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 132.

(1) Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.

(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer.

ÜR: Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156009

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