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§ 108 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 108.

(1) Den Erlag bei Gericht oder einer anderen Behörde hat der Notar ohne allen Aufschub zu bewirken.

(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung an eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.

Schlagworte

Übergeber, Wert

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015763

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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