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§ 56 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1973

§ 56.

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen

  1. 1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
  2. 2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
  3. 3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
  4. 4. der Tag des Bestellungsbescheides.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.

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