(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 46, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 46, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6.
Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
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