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§ 61 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 61

§. 61.

Hierauf wird das Schädelgewölbe nach seiner Form, Dicke und Schwere, dem Verhältnisse der Diploe zur Rindensubstanz beschrieben, gegen das Licht gehalten, um allenfalls vorhandene, ungewöhnlich durchsichtige und dünne Stellen zu entdecken, bezüglich der regelmäßigen, geschwundenen, auffallend tiefen oder fremdartigen Eindrücke untersucht, das Vorhandensein krankhafter Zustände dieses Knochens bemerkt und gesehen, ob nicht Eindrücke, Fissuren und Splitterungen auf der inneren Glastafel, ohne Verletzungen der äußeren, oder andere sogenannte Contrafissuren vorhanden sind, und wo beide Tafeln sich an der gleichen Stelle verletzt zeigen, ob die Verletzungen gleich oder auf welche Art und Weise verschieden erscheinen, darauf zu sehen, ob die innere Glastafel glatt, oder vielleicht rauh, wie angeätzt oder überhaupt anderweitig pathologisch beschaffen ist.

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