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§ 54 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 54

§. 54.

Die äußere Besichtigung der männlichen und weiblichen Geschlechtstheile wird nur dann vorgenommen, wenn sich an denselben krankhafte oder sonst ungewöhnliche Erscheinungen zeigen, sie von Verletzungen betroffen worden sind, oder der Richter ihre Untersuchung aus besonderen, jedoch bekannt gemachten Veranlassungen verlangt; wo dann bei Männern die Länge, Form und Farbe des Gliedes, die bedeckte oder entblößte Eichel, die Beschaffenheit der Mündung der Harnröhre, Spuren von Samenergießungen oder krankhaften Ausflüssen, Geschwüre, Narben und Deformitäten, ferner die Farbe des Hodensackes, die Behaarung desselben und des Schamberges, die Gegenwart oder Abwesenheit und Beschaffenheit der Hoden und des Samenstranges zu beschreiben sind; bei Weibern dagegen die Lage und Richtung der Scham, die Beschaffenheit der äußeren und inneren Schamlippen, die Anwesenheit und Form des Hymens, der Runzeln, der Scheide, der Klitoris, des Frenulums angegeben, und bei letzterem noch insbesondere untersucht werden müßte, ob dasselbe und das Mittelfleisch eingerissen erscheine, ob Spuren von Samen oder anderen Flüssigkeiten in der Scheide, Geschwüre, Geschwülste, Auswüchse an selber vorhanden sind, ob die Gebärmutter oder ein Theil der Scheide vorgefallen ist, endlich ob fremde Körper in ihr enthalten sind. Verletzungen an diesen Theilen wären nach den allgemeinen Regeln zu erforschen und zu beschreiben.

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