vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 27

§. 27.

Um unnöthige Verzögerungen bei einem solchen commissionellen Acte zu vermeiden, ist es Sache des hierzu berufenen Obducenten, besonders an Orten, wo keine bleibenden Anstalten für gerichtliches Beschauen von Leichen vorhanden sind, sich wo möglich noch vor der festgesetzten Zeit an den zur Vornahme der Obduction bestimmten Platz zu begeben und sich zu überzeugen, ob von dem Gemeindevorsteher für die Herbeischaffung eines Tisches oder einer anderen geeigneten Vorrichtung zur Section, der nöthigen aus Holzpflöcken, Ziegeln oder geeigneten Steinen bestehenden Unterlagen für den Kopf der Leiche, mehrerer mit Wasser gefüllter Gefäße, einiger Handtücher, dann wegen eines Tisches für den Schriftführer mit den erforderlichen Schreibrequisiten versehenen Platzes gehörig vorgesorgt worden ist. Es ist die Pflicht des Obducenten, mit einem vollständigen Sectionsetui oder doch wenigstens mit einem nicht mangelhaften Taschen-Sectionsetui, im letzteren Falle aber auch noch mit einer Bogensäge und dem dazu gehörigen Reserveblatte, sowie mit Schwämmen versehen zu seyn. Die übrigen allenfalls noch nöthig werdenden Requisiten, als: Hammer, Meißel, größere und kleinere Waagen sammt den dazu gehörigen Gewichten u. dgl., haben größere Stadtgemeinden, in welchen derartige Untersuchungen häufiger vorkommen, bleibend anzuschaffen, sonst können selbe von Gewerbsleuten oder aus Haus- und öffentlichen Apotheken ausgeliehen werden.

Dagegen hat jeder Gerichtsarzt mit einem 4 Schuh langen, zusammenlegbaren Zollstabe, dessen Zolle nach dem Decimalsysteme in Linien abgetheilt sind, einem Tasterzirkel und einer guten Loupe versehen zu seyn.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)