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§ 19 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 19

§. 19.

Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.

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