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§ 945 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.

§ 945

Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.

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