Vermuthete Gemeinschaft.
§ 854
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.
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