vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 827 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 827

Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Theilnehmern widersprochen wird, beweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte