vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 578 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Eigenhändige Verfügung

§ 578.

Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Schlagworte

eigenhändiges Testament

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172855

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte