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§ 473 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;

§ 473

Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.

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