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§ 437 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

oder c) durch Vermächtnis.

§ 437

Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.

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