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§ 363 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Beschränkungen derselben.

§ 363

Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.

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