Zweyter Theil
des
bürgerlichen Gesetzbuches.
Von dem Sachenrechte.
Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung. Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.
§ 285
Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
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