vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

Angeborne Rechte.

§ 16

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte