§ 1317
In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1317
In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
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