ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Gesetzlicher ehelicher Güterstand
§ 1237.
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Eigentumsrecht, Teil
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108834
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