Leiter einer Dienststelle im Ausland
§ 4.
(1) Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:
- 1. Botschaften,
- 2. Gesandtschaften,
- 3. Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
- 4. Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
- 5. Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
- 6. Generalkonsulate und
- 7. Konsulate.
(2) Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.
(3) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017250
alte Dokumentnummer
N1199914221O
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