Honorarfunktionäre
§ 6.
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des auswärtigen Dienstes können auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende geeignete Personen als Honorarfunktionäre gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, oder nach analogen zwischenstaatlichen Abkommen (Konsularverträge) betraut werden. Ihre Bestellung hat durch Bestallungsvertrag zu erfolgen. Bestallungsverträge bedürfen der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung und sind nur so lange rechtswirksam, solange der betreffende Funktionär vom Bundespräsidenten als Honorargeneralkonsul, Honorarkonsul, Honorarvizekonsul oder Honorarkonsularagent bestellt ist und die Zustimmung des Empfangsstaates zur Ausübung dieser Honorarfunktion besitzt. Empfangsstaat ist jeweils der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Honorarfunktion auszuüben ist. Die Honorarfunktionäre haben ihre Funktion ehrenamtlich auszuüben und das erforderliche Hilfspersonal sowie die für ihre amtliche Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten sowie Betriebsmittel grundsätzlich selbst und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die nach Abs. 1 bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017252
alte Dokumentnummer
N1199914223O
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