Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland
§ 22.
(1) Zwecks Sicherstellung der Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ist jeweils ein Bediensteter österreichischer Staatsbürgerschaft der Dienststelle (soweit sie nicht von einem Honorarfunktionär geleitet wird) anzuweisen, seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit unaufschiebbare dienstliche Aufgaben (§ 18 Abs. 1) wahrnehmen kann (Rufbereitschaft). Die Dienststellenleiter haben sich auch selbst für diese Rufbereitschaft einzuteilen und eine möglichst gleichmäßige Heranziehung aller hierfür in Betracht kommenden Bediensteten zu gewährleisten.
(2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse am Dienstort im Ausland erfordern, hat der Dienststellenleiter einen geeigneten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2 BDG 1979) oder zur Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG 1979) einzuteilen. Während einer derartigen Bereitschaft darf der Bedienstete die Wohnung oder die Dienststelle nur zur Wahrnehmung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben verlassen. Er hat hierüber ehestmöglich den Dienststellenleiter (Stellvertreter) zu verständigen. Über dessen Anordnung oder im Falle seiner Nichterreichbarkeit innerhalb angemessener Zeit hat der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Bedienstete unmittelbar das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Bereitschaftsdienst) über seine vorübergehende Abwesenheit in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017268
alte Dokumentnummer
N1199914239O
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