Besondere Dienstpflichten im Ausland
§ 18.
(1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind verpflichtet, auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden aus eigenem den Dienst zur Besorgung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben aufzunehmen. Unaufschiebbare Aufgaben sind insbesondere
- 1. die Leistung von konsularischem Schutz und Beistand für die im Amtsgebiet aufhältigen österreichischen Staatsbürger – gegebenenfalls auch für andere EU-Bürger – bei Gefahr im Verzug und
- 2. die Einholung und Erteilung von aus dienstlichen Gründen dringend erforderlichen Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat oder über Konsularfälle gemäß Z 1.
(2) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, soweit sie eine diplomatische oder konsularische Funktion ausüben, zum Zweck der notwendigen Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates auch außerhalb der Dienststunden an – im Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Ausland stehenden – gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben – unbeschadet ihrer Pflicht, an ihrem ausländischen Dienstort zu wohnen – im Falle ihrer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017264
alte Dokumentnummer
N1199914235O
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