Zusammensetzung des Bundesjugendbeirates
§ 3
(1) Dem Bundesjugendbeirat gehören 15 Mitglieder an.
(2) Die Mitglieder werden von folgenden Stellen auf die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 5) entsandt:
- 1. zehn Mitglieder vom Bundesjugendring;
- 2. je ein Mitglied von den vier stärksten im Zentralausschuß der Hochschülerschaft vertretenen Studentenorganisationen;
- 3. ein Mitglied vom Bundeskanzleramt.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sollen bei Entsendung in ihre Funktion nach Möglichkeit das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 müssen neun in der verbandlichen Jugendarbeit, zwei davon in Schülerorganisationen, tätig sein und eines der in Österreich ansässigen Jugend der zweiten Generation angehören.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt zwei Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
(6) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der entsendenden Stelle seiner Funktion enthoben werden, wenn es
- 1. darum ersucht;
- 2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
- 3. auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren hat;
- 4. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
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