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§ 10 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

Geschäftsordnung

§ 10

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

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