Geschäftsordnung
§ 10
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geschäftsordnung
§ 10
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.
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