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Artikel 7 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 7

Die zuständigen österreichischen Behörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, für die Sicherheit und den Schutz des Zentrums sowie seiner Bediensteten zu sorgen.

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