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Artikel 2 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 2

Das Zentrum ist eine Einrichtung des Europarates. Als solche besitzt es Rechtspersönlichkeit und hat die entsprechende rechtliche Fähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben und seine Ziele zu verwirklichen, insbesondere Verträge abzuschließen und Eigentum zu erwerben.

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