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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998
Inkrafttretensdatum
01.06.1998
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
StF: BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83 . BR: AB 5531 S. 629 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Mai 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abschnitt 58 mit 1. Juni 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 1) (im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 2), und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3), sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen;
In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung 4) am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist;
Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen 5);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung dieses Angebot angenommen hat;
Sind die Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung somit wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1979
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1985
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 419/1986, Nr. 420/1986 und Nr. 422/1986
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