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Artikel 59 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 59

Abschnitt 59

Unbeschadet solcher anderer Vorrechte und Befreiungen, die auf Grund der Gesetze der Republik Österreich gewährt werden, ersetzt dieses Abkommen das frühere Amtssitzabkommen von 1967 einschließlich aller damit verbundenen Abkommen, die für eine Interimsperiode auf die UNIDO durch Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der UNIDO ausgedehnt wurden, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Abkommen, die auf die UNIDO weiterhin anwendbar sind und bezüglich welcher die UNIDO als Partei anzusehen ist:

  1. a) Abkommen vom 28. Juni 1979 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation einschließlich eines Notenwechsels 1);
  2. b) Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979 2);
  3. c) Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3);
  4. d) Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, geändert durch Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 4), einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen;
  5. e) Protokoll vom 19. Jänner 1981 über die vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile gemäß Artikel 2, Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien;
  6. f) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970 5);
  7. g) Zusatzabkommen vom 1. März 1972 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung im Sinne von Artikel XII Abschnitt 27 Unterabschnitt j) iii) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO vom 13. April 1967, geändert durch den Notenwechsel vom 8. Dezember 1981 und den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der UNIDO, womit die Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen auf die UNIDO ausgedehnt werden;
  8. h) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Organisation der erdölexportierenden Länder betreffend den Zugang von Angestellten der OPEC zum Commissary der UNIDO vom 28. Oktober 1974.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1980

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 465/1979

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 363/1981

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1971

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