Artikel 57
Abschnitt 57
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
- i) wenn darüber zwischen der Regierung und der UNIDO Einvernehmen herrscht; und
- ii) wenn der Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der UNIDO an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
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