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Artikel 56 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 56

Abschnitt 56

Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der UNIDO angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in Österreich errichtet werden.

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