vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 54 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 54

Abschnitt 54

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der UNIDO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der UNIDO getroffenen Abkommens hergestellt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)