Artikel 54
Abschnitt 54
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der UNIDO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der UNIDO getroffenen Abkommens hergestellt wird.
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