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Artikel 41 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 41

Abschnitt 41

Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Angestellte der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation angewendet, die der UNIDO zugeteilt sind.

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