vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 3

Abschnitt 3

a) Die UNIDO hat das Recht, den Amtssitzbereich entsprechend den in ihrer Verfassung festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die UNIDO in ihrem Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der UNIDO einschließlich nachgeordneter Organe abhalten.

b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der UNIDO bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz darstellenden Bereiches.

c) Die UNIDO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der UNIDO stehen, zur Verfügung stellen.

d) Die UNIDO kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der UNIDO oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten vermieten. Die Miete, die von der UNIDO von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungs- und Betriebskosten, die von der UNIDO einbehalten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)