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Artikel 33 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 33

Abschnitt 33

Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der UNIDO oder Tagungen, die von der UNIDO einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der UNIDO amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

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