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Artikel I Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

  1. a) bezeichnet der Begriff „UNIDO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
  2. b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
  3. c) bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNIDO in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;
  4. d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  5. e) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
  1. i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
  2. ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
  1. f) bezeichnet der Begriff „Amtssitz“:
  1. i) den von der UNIDO in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
  2. ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
  1. g) bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der UNIDO ist;
  2. h) bezeichnet der Begriff „Angestellter der UNIDO“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  3. i) bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1);
  4. j) bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957

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