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Artikel 10 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 10

Abschnitt 10

Die UNIDO kann das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen im Einklang mit Übereinkommen nützen, die mit den Vereinten Nationen getroffen wurden. Die Regierung gewährt der UNIDO über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.

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