Artikel 10
Abschnitt 10
Die UNIDO kann das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen im Einklang mit Übereinkommen nützen, die mit den Vereinten Nationen getroffen wurden. Die Regierung gewährt der UNIDO über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.
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