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Artikel 8 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 8

Abschnitt 8

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen internationalen Organisationen im VIC.

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