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Artikel 57 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 57

Abschnitt 57

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. i) wenn darüber zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht; und
  2. ii) wenn der Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Vereinten Nationen an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

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