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Artikel 51 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 51

Abschnitt 51

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

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