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Artikel 44 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 44

Abschnitt 44

a) Die Vereinten Nationen werden der Regierung eine Liste der Personen übermitteln, die unter diesen Artikel fallen.

b) Die Regierung wird den Vereinten Nationen für alle unter diesen Artikel fallenden Personen, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

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