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Artikel XII Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel XII

Angestellte der Vereinten Nationen

Abschnitt 37

Die Angestellten der Vereinten Nationen genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der Vereinten Nationen sind;
  2. b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  3. c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 38 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
  4. d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von den Vereinten Nationen für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei den Vereinten Nationen erhalten;
  5. e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
  6. f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden;
  7. g) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen der in der Republik Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
  8. h) Befreiung von KFZ-Steuer und motorbezogener Versicherungssteuer;
  9. i) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige. Dieselben Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen gelten auch für pensionierte Angestellte der Vereinten Nationen unter Modalitäten, die von der Regierung festgelegt werden;
  10. j) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden auf sie Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung in bezug auf diese Beschäftigung;
  11. k) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektors einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der Vereinten Nationen nötig ist;
  12. l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Amt der Vereinten Nationen in Wien ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
  13. m) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes 18 Unterabschnitt e) des Allgemeinen Übereinkommens und Unterabschnittes l) dieses Abschnittes, die Befugnis, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;
  14. n) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
  15. o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
  1. i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;
  2. ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen sowie ein Motorrad;
  3. iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind. Die Vereinten Nationen dürfen zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten oder Mitglieder von Vertretungen ein „Commissary“ einrichten; die diesbezüglich genauen Regelungen sind in den in Abschnitt 59 Unterabschnitt h) erwähnten Abkommen festgelegt;
  1. p) für sich und ihre Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht zum Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder Post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.

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