Artikel 16
Abschnitt 16
a) Die Vereinten Nationen sind befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von den Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen darüber, ob eine Vorschrift der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Vereinten Nationen unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Vereinten Nationen in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Vereinten Nationen seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.
b) Die Vereinten Nationen werden die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihnen gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
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