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Artikel III Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel III

Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen

Abschnitt 15

a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Vereinten Nationen unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

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